Beschreibung
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der/die Vollmachtgeber*in geschäftsfähig ist und eine rechtsverbindliche Vollmacht oder Vorsorgevollmacht erteilen kann. Ebenso muss der/die Bevollmächtigte bereit und geeignet sein, die Bevollmächtigung im Sinne des Vollmachtgebers auszuüben.
Es ist zu beachten, dass nur Personen, zu denen ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht, als Bevollmächtigte bestimmt werden sollten. Eine Vollmacht oder Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Vollmachtgeber*in widerrufen werden. In besonderen Fällen wird die Konsultierung eines Notars empfohlen.
Die Betreuungsarbeitsgemeinschaft bei Stadt und Kreis Düren hat Vordrucke entwickelt und erstellt, die bei den Amtsgerichten Düren und Jülich anerkannt werden. Diese und weitere hilfreiche Informationen finden Sie als Download oder in Papierform in Ihrem Rathaus Kreuzau.