Die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, die Lärmbelastung in besonders betroffenen Bereichen differenziert zu analysieren und Lärmaktionspläne aufzustellen, um hohe Lärmbelastungen an bestehenden Straßen mittel- bis langfristig abzubauen. Die Aktionspläne sollen eine Hilfestellung bei unterschiedlichen Planungen des Untersuchungsraumes geben und den vorhandenen Lärmbelastungen durch geeignete Maßnahmen begegnen.
Die aktuelle Lärmaktionsplanung befindet sich in der 4. Stufe.
Bis spätestens 18. Juli 2024 waren Lärmaktionspläne zu erstellen und zu beschließen. Nach diesem Zeitpunkt sind bestehende Lärmaktionspläne nach § 47d Absatz 5 BImSchG grundsätzlich bei bedeutsamen Entwicklungen für Lärmsituationen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste Lärmaktionsplanung bis 18. Juli 2029 an.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 25.06.2024 über den Lärmaktionsplan der Stufe 4 beschlossen.