Details
Dokumente
Beantragung:
Der Jugendfischereischein ist von einer erziehungsberechtigten Person zu beantragen und kann Personen als Jahresfischereischein erteilt werden, die das zehnte, aber noch nicht das sechszehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.
Nach Ablegen einer Fischereiprüfung kann unter Vorlage des Zeugnisses ein Fischereischein (Jahres- oder Fünfjahresfischereischein) beantragt werden. Die Erstausstellung des Fischereischeins ist für Personen ab 14 Jahren möglich.
Ein Sonderfischereischein kann Personen erteilt werden, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können. Der Sonderfischereischein kann für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.
Für die Erstausstellung eines Fischereischeins wird ein gültiges Ausweisdokument, das Prüfungszeugnis und ein aktuelles Passfoto benötigt. Bei Jugendfischereischeinen zudem die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Verlängerung:
Für die Verlängerung des Fischereischeins wird der aktuelle Fischereischein benötigt. Auf diesem muss mindestens noch ein Verlängerungsfeld frei sein.
Ersatzausstellung:
Die Ersatzausstellung ist bei der Behörde vorzunehmen, bei der der verlorene Fischereischein ausgestellt wurde. In dem Ersatzfischereischein wird die Gültigkeit des zuvor ausgestellten Fischereischeins eingetragen.
Für die Ersatzausstellung wird ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles Passfoto benötigt.
Hinweise:
Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch in NRW, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fischereischeins Ihren ständigen Wohnsitz in diesem Land gehabt haben. Eine Verlängerung dieser Scheine ist in NRW nicht möglich; es muss ein neuer Fischereischein im Sinne des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFischG) beantragt werden.
Personen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht oder für nicht länger als ein Jahr gemeldet sind, kann ohne Fischereiprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachgewiesen werden können.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage: §§ 31 ff Landesfischereigesetz - LFischG
Anschrift und Erreichbarkeit
Ort
2.3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fischereischeine: Beantragung, Verlängerung, Ersatzausstellung
Rathaus Kreuzau
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Barrierefreier Zugang
Ein WC ist barrierefrei erreichbar
Bitte nutzen Sie den Haupt- oder Seiteneingang!
Buslinie 201, 210, 211 & 221 bis Haltestelle Kreuzau „Rathaus“ oder Rurtalbahn bis Haltepunkt Kreuzau „Bahnhof“
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
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Christian Kubat | Sachbearbeiter/in | 02422 507102 | |
Elvira Lennartz | Abteilungsleiter/in | 02422 507107 | |
Patrick Stötzer | Abteilungsleiter/in | 02422 507407 |