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Gemeinde Kreuzau

Geburt

<p>Geburten sind innerhalb einer Woche nach der Geburt bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Geburtsort liegt, anzuzeigen. Wenn ein Kind im Krankenhaus geboren wird, so ist das Standesamt am Sitz des Krankenhauses zuständig.</p>

Beschreibung

Nur wenn ein Kind innerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau geboren wird (z.B. bei einer Hausgeburt) ist das Standesamt Kreuzau für die Beurkundung zuständig.

Im Anschluss an die Beurkundung der Geburt werden einmalig vier gebührenfreie Geburtsbescheinigungen ausgestellt für:

Kindergeld, Mutterschaftshilfe, religiöse Zwecke und Elterngeld

Gerne stellen wir Ihnen auch weitere Urkunden aus, diese sind jedoch gebührenpflichtig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Geburtsanzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
vom Arzt oder der Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt

von miteinander verheirateten Eltern:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder Geburtsurkunden beider Eltern und Eheurkunde
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

von nicht verheirateten Müttern:

  • ledig: Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
  • geschieden: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk
  • verwitwet: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, oder die Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. Heirats- u. Sterbeurkunde
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
  • ggf. Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgerechtserklärung, damit der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann

Allgemeine Hinweise:

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen und sollten nicht älter als ein halbes Jahr sein.
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
  • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Zusätzliche Informationen für nicht verheiratete Eltern

Anerkennung der Vaterschaft
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Die Mutter des Kindes muss dieser Erklärung zustimmen. Beide Erklärungen können gemeinsam oder getrennt auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und müssen beim Standesamt oder beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.

Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben kraft Gesetzes ein gemeinsames Sorgerecht. Sind die Eltern nicht verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht ausschließlich bei der (volljährigen) Mutter. Die gemeinsame Sorge für das (nichteheliche) Kind kann beim Kreisjugendamt gemeinsam von Mutter und Vater durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung beantragt werden.

Erläuterungen und Hinweise