Gerade die Freiwillige Feuerwehr ist auf die Unterstützung der Arbeitgeber angewiesen, welche Ihre Mitarbeiter im Einsatzfall zur Feuerwehr gehen lassen. Daher wurde ein Informationsflyer erstellt, welcher hier als PDF-Datei abrufbar ist: Flyer als PDF-Dokument öffnen.PDF-Datei400,60 kB
Verdienstausfall
Was ist nun, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit an einem Einsatz teilgenommen hat? In diesen Fällen besteht nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum hat allerdings gegenüber dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr, also der Gemeinde Kreuzau, einen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Arbeitsentgeltes einschließlich der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit. Diese Regelung bezieht sich nur auf private Arbeitgeber. Diese können die Erstattung bei der Gemeinde Kreuzau, geltend machen.