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Gemeinde Kreuzau

Windkraft in Kreuzau

Planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau


Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) priviligierte Vorhaben. Der Bundesgesetzgeber hat dies seinerzeit gesetzlich geregelt, um die Errichtung von Windenergieanlagen zu forcieren und die Energiewende voranzutreiben. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen im Baugesetzbuch ein Instrumentarium an die Hand gegeben, um die Ansiedlung von Windenergieanlagen planungsrechtlich zu steuern.

Die Gemeinde Kreuzau hat von diesem Instrument Gebrauch gemacht, um Einfluss darauf nehmen zu können, an welcher Stelle in der Gemeinde Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden dürfen. Hierzu war die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, um sogenannte Konzentrationszonen auszuweisen. In eben diesen Zonen ist es somit möglich Windenergieanlagen zu errichten. Gleichzeitig ist es in allen anderen Bereichen der Gemeinde nicht zulässig Windenergieanlagen zu errichten. Das Verfahren der Ausweisung von Konzentrationszonen wurde mit dem Beschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans im Dezember 2011 eingeleitet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine umfangreiche Potenzialstudie erstellt, die geeignete Flächen in der gesamten Gemeinde ausgemacht hat. Im weiteren Verfahren sind lediglich zwei Bereiche als sogenannte Potenzialflächen übrig geblieben, die weiter beplant werden konnten. Hierbei handelt es sich zum einen um eine Fläche westlich von Thum („Lausbusch“), in der bis zu fünf Windenergieanlagen errichtet werden können. Zum anderen handelt es sich um eine Fläche östlich von Thum („Steinkaul“), in der zwei Windenergieanlagen errichtet werden können. Beide Bereiche sind vom Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom 05.10.2016 als Konzentrationszonen festgesetzt worden. Die beiden Konzentrationszonen sind mit der Bekanntmachung der Genehmigung zur 33. Flächennutzungsplanänderung in Kraft getreten. Das Verfahren ist somit abgeschlossen.

Durch den Abschluss des Verfahrens ist somit die planungsrechtliche Steuerung von Windenergieanlagen erreicht. Ohne diese Steuerung würde sich die Gemeinde Kreuzau einem möglichen Wildwuchs von Windenergieanlagen innerhalb des Gemeindegebietes ausgesetzt sehen, der aufgrund der Privilegierung nach § 35 BauGB nicht zu verhindern wäre.

Die Lage der Konzentrationszonen können Sie dem Kartenauszug entnehmen:

Für beide Konzentrationszonen hat die Gemeinde Kreuzau Bebauungspläne aufgestellt, die weitere konkrete Festsetzungen zur Errichtung der Windenergieanlagen festsetzen. Die Bebauungspläne G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ und G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ sind vom Rat der Gemeinde Kreuzau als Satzung beschlossen worden und in Kraft getreten. Für weitere Informationen zum Thema Windkraft steht Ihnen der nachfolgende Ansprechpartner zur Verfügung.

Dieter Kruppa
Abteilungsleiter/in

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