Änderung für Notbetreuungen in den KiTas
Nach den neuen Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW gilt folgendes:
Ab dem 23. März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können, unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin. Weitergehende Infos sind in einem Elternbrief enthalten.
Bitte melden Sie sich im Bedarfsfall direkt bei Ihrer KiTa.
Änderung für Notbetreuungen in den Grundschulen
Änderung für Notbetreuungen in den Grundschulen
Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.
Ab dem 23. März 2020 wird die bis dahin bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten, unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.
Weitergehende Infos sind in einem Elternbrief enthalten.